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Unterweisung – Vergiss die Staplerfahrer nicht!

Unterweisung – Vergiss die Staplerfahrer nicht! forklift driver in protective vest driving forklift at warehouse of freight forwarding company

„Meine Staplerfahrer haben doch einen Schein. Die müssen nicht mehr unterwiesen werden!“ – Ein Irrtum, der für den Unternehmer und seine Führungskräfte schwerwiegende Folgen haben kann. Auch Staplerfahrer oder Bediener von Kranen und Hubarbeitsbühnen müssen regelmäßig wiederkehrend unterwiesen werden.

Rechtslage ist eindeutig

Für den Betrieb von Flurförderzeugen, also auch Gabelstaplern sind neben dem staatlichen Arbeitsschutzrecht die Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 und BGV D27 sowie der BGG 925 als Rechtsnormen in Deutschland heranzuziehen.

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt in § 12 die regelmäßig wiederkehrende Unterweisung der Beschäftigten vor. Außerdem sagt das Gesetz in § 7, dass Beschäftigte nur solche Tätigkeiten ausüben dürfen, zu denen sie auch befähigt sind.

Damit ist im 1. Schritt bereits klar: Auch Fahrer von Gabelstaplern müssen neben dem Befähigungsnachweis durch die Ausbildung (§ 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)) auch regelmäßig wiederkehrend unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG), denn nirgendwo steht geschrieben, dass diese Anforderung für einmal ausgebildete Fahrer von Flurförderzeugen nicht gilt.

Die BGV A1 konkretisiert die Forderung nach einer Unterweisung in § 4 dahingehend, dass sie eine jährlich wiederkehrende Unterweisung vorschreibt. Auch hier ist keine Ausnahme für Fahrer von Flurförderzeugen vorgesehen. Im Gegenteil: Für den Betrieb von Flurförderzeugen gilt die BGV D27. Und dort heißt es in § 7 unter anderem, dass

  • der Fahrer ausgebildet sein muss,
  • die Befähigung des Fahrers nachgewiesen werden und
  • der Fahrer in der Handhabung der Fahrzeuge unterwiesen werden muss.

Unterweisung und Ausbildung sind mehrstufig

Die Unterweisung und Ausbildung haben es dann aber in sich. Denn es ist nicht mit einem einmaligen Unterweisungsgespräch getan. Beachtet man hier auch den BGG, sind folgende Unterweisungen erforderlich:

1. Unterweisung neuer Fahrer

Wenn du neue Fahrer nach BGG 925 zum Fahrer von Flurförderzeugen hast ausbilden lassen, haben diese lediglich die Ausbildung der Stufe 1 abgeschlossen. Damit sind deine neuen Fahrer aber noch nicht dazu geeignet, in deinem Betrieb mit dem Stapler zu fahren. Du musst die Beschäftigten zunächst anhand der Betriebsanweisungen in die Regeln für den innerbetrieblichen Verkehr in deinem Unternehmen unterweisen. Außerdem ist der schriftliche Fahrauftrag zu erteilen. Damit ist Stufe 3 der Ausbildung jedoch noch nicht abgeschlossen.

2. Unterweisung der Fahrer in die einzelnen Fahrzeugtypen

Denn in Stufe 3 der Ausbildung nach BGG 925 musst du die Fahrer auch im richtigen Umgang mit dem oder den Fahrzeugtypen schulen, die in deinem Betrieb vorkommen. Im Zweifelsfall muss der Unternehmer nachweisen können, dass seine Staplerfahrer in jedem einzelnen Fahrzeugtyp des Unternehmens geschult wurden. Der Fahrauftrag darf nur für solche Fahrzeuge erteilt werden, für die der Mitarbeiter unterwiesen wurde.

3. Unterweisung der Fahrer in mögliche Anbaugeräte

Hast du in deinem Betrieb Anbaugeräte wie Arbeitsbühnen, Lasthaken, Ballen- oder Fassklammern oder Ähnliches, greift ebenfalls die Ausbildung der Stufe 3 nach BGG 925. Du musst die betreffenden Beschäftigten im richtigen Umgang mit diesen Anbaugeräten schulen, bevor diese damit arbeiten dürfen. Für die Verwendung von Anbaugeräten ist ebenfalls der schriftliche Fahrauftrag (also eine Ausweitung des vorhandenen Auftrags) erforderlich.

4. Jährlich wiederkehrende Unterweisung

Jährlich wiederkehrend musst du die Fahrer von Flurförderzeugen unterweisen. Inhalt, Form und Dauer sind nicht vorgeschrieben und müssen den betrieblichen Gegebenheiten angepasst sein. Du kannst hier beispielsweise beobachtetes Fehlverhalten von Fahrern ebenso ansprechen wie Neuerungen in der betrieblichen Organisation. Entscheidend ist, dass die Fahrer unterwiesen wurden und du diese Unterweisung dokumentiert hast. Du kannst diese ganz oder in Auszügen für deine jährliche Unterweisung nutzen. Durch den schriftlichen Erfolgscheck kannst du nachweisen, dass die Fahrer deine Unterweisung verstanden haben.

5. Ausbildung für spezielle Fahrzeuge

Sollen deine Fahrer spezielle Flurförderzeuge wie Teleskop-, Regal- oder Containerstapler fahren, benötigen sie dafür eine Zusatzausbildung. Diese Zusatzausbildung ist in Stufe 2 des BGG 925 geregelt und muss mit einer Prüfung enden.

Fazit: Fahrer von Flurförderzeugen müssen nicht nur aus-, sondern regelmäßig auch fortgebildet werden – mindestens einmal pro Jahr.

 

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