Erste Hilfe und Brandschutz: Der Gesetzgeber sagt in § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dass der Arbeitgeber angepasst an die Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie die Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er auch die Anwesenheit anderer Personen zu berücksichtigen.
In einem Schwimmbad musst du dir also nicht nur Gedanken über die sichere Evakuierung des Personals machen, sondern vielmehr auch darüber, wie die Beschäftigten sicher die Badegäste evakuieren können.
Der Unternehmer muss nach dem Gesetz auch diejenigen Beschäftigten benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Dann jedoch lässt du das Gesetz im Stich. Es sagt nämlich nur, dass die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen müssen.
Wer wie auszubilden ist, muss also anderen Rechtsnormen oder Quellen entnommen werden.
Ausbildung: Erste Hilfe und Brandschutz
Am einfachsten hast du es beim Thema Ersthelfer. Denn dazu findest du alle notwendigen Vorgaben in der BGV A1. Dort heißt es, dass du
- bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten einen Ersthelfer,
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 % der Beschäftigten ausbilden musst.
Dort steht auch, dass die Ausbildung nur durch eine von der Berufsgenossenschaft zugelassene Stelle vorgenommen werden darf und die Ersthelfer alle 2 Jahre durch eine solche Stelle fortgebildet werden müssen.
Besondere Erste Hilfe
Ist nach Art des Betriebs, insbesondere aufgrund des Umgangs mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen. Dazu kann auch die Qualifizierung zum Einsatz von Defibrillatoren oder speziellem Rettungsgerät gehören. Ersthelfer, die Personen nach dem Sturz in die Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) versorgen, müssen beispielsweise wissen, dass diese Unfallopfer niemals liegend gelagert werden dürfen. Auch nicht bei Bewusstlosigkeit! Das Hinlegen einer solchen Person käme einem Todesurteil gleich.
Betriebssanitäter
In § 27 regelt die BGV A1 auch die Notwendigkeit der Ausbildung und Bereitstellung von Betriebssanitätern. Auf Baustellen musst du ab 100 gleichzeitig anwesenden Versicherten und bei besonderen Gefährdungen – diese musst du mittels einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln – ab 250 Beschäftigten einen Betriebssanitäter mit Ausrüstung vor Ort vorhalten. Ansonsten wird der Betriebssanitäter bei mehr als 1.500 anwesenden Beschäftigten erforderlich.
Brandschutzhelfer
Für die Erste-Hilfe-Ausbildung gibt es gesetzliche Regeln, die durch die BGV A1 präzisiert werden. Du musst 5 bzw. 10 % der Beschäftigten als Ersthelfer ausbilden lassen. Diese müssen alle 2 Jahre fortgebildet werden. Da kommst du nicht drum herum.
Für den Brandschutz schreibt das ArbSchG in § 10 vor, dass der Arbeitgeber für die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen ausreichend qualifiziertes Personal bereitzustellen hat.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt in § 4 vor, dass der Arbeitgeber Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen hat. Darüber hinaus ist in § 22 der BGV A1 geregelt, dass der Unternehmer eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen hat. Du wirst mir zustimmen, wenn ich feststelle, dass das alles zu unkonkret ist.
Genau jetzt kommt die neue Arbeitsstättenregel ASR A2.2 ins Spiel. Wenn du diese einhälst, kannst du dich somit darauf berufen, das ArbSchG, die ArbStättV und die BGV A1 einzuhalten. Eine Unterweisung muss nach der ASR A2.2 auf jeden Fall durchgeführt werden. Ebenso müssen Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Dort heißt es nämlich, dass mindestens 5% der Beschäftigten als Brandschutzhelfer in Theorie und Praxis im Umgang mit Feuerlöschgeräten ausgebildet werden müssen. Das gilt jedoch nur so lange, wie kein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht. Wenn du in der nachfolgenden Checkliste eine oder mehrere Fragen mit „JA“ beantworten kannst, musst du anhand der ASR A2.2 genau prüfen, ob ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vorliegt oder nicht.
Frage | Ja | Nein |
---|---|---|
Kommen Stoffe jeder Art mit einer hohen Endzündbarkeit oder mit brandfördernden Eigenschaften im Unternehmen vor? | ☐ | ☐ |
Begünstigen die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse eine Brandentstehung? | ☐ | ☐ |
Werden regelmäßig feuergefährliche Arbeiten durchgeführt? | ☐ | ☐ |
Besteht eine Gefahr durch Selbstentzündung? | ☐ | ☐ |
Werden Stoffe der Brandklasse D und F verwendet oder gelagert? | ☐ | ☐ |
Befinden sich brennbare Stäube, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase im Unternehmen? |
☐ | ☐ |
Bei den folgenden Betrieben bzw. Betriebsarten musst du von einer erhöhten Brandgefährdung ausgehen:
- Speditionsanlage
- Ausstellungen von Möbeln
- Küchen
- Diskotheken
- Krankenhäuser
- Backwarenfabrik
- Verarbeitung von Papier
- Kfz-Werkstatt
- Metallverarbeitung
Die Ausbildung der Brandschutzhelfer soll ein Fachmann wie der Brandschutzbeauftragte oder die besonders qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit durchführen. Denn es wird nicht nur die praktische Brandbekämpfung erlernt, sondern auch Grundkenntnisse der Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkungsweise von Löschmitteln, Verhalten im Brandfall und Maßnahmen aus dem vorbeugenden Brandschutz vermittelt. Also, nach der ASR A2.2 musst du die Ausbildung in Theorie und Praxis durchführen lassen. Empfohlen wird nach der ASR A2.2, diese alle 3 bis 5 Jahre zu wiederholen.
Achtung: Für die praktische Ausbildung musst du geeignete und mit CE-Zulassung versehene Trainingsgeräte und Feuerlöscher einsetzen, die umweltfreundlich sind. Der früher oft geübte Einsatz von Wannen mit brennbaren Flüssigkeiten und das Entleeren alter Feuerlöscher sind nicht mehr zulässig.
Räumungshelfer
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass alle Beschäftigten das Gebäude sicher und auf dem kürzesten Weg verlassen können bzw. haben. In überschaubaren Kleinbetrieben ist das unkritisch. Anders sieht es dagegen in größeren und möglicherweise unübersichtlichen Gebäuden und Gebäudekomplexen aus.
Hier kann es sich anbieten, Räumungshelfer, Evakuierungshelfer oder Etagenbeauftragte einzusetzen. Du merkst schon, hinter all diesen Begriffen verbirgt sich die gleiche Tätigkeit.
Was macht der Räumungshelfer? Er unterstützt im Brand- oder Räumungsfall die Geschäftsleitung und den betrieblichen Vorgesetzten, aber auch die Beschäftigten bei einer zügigen Räumung des Gebäudes. Er soll – soweit unter Eigenschutz möglich – als Letzter seinen Zuständigkeitsbereich verlassen und sicherstellen, dass sich dort niemand aufhält.
Tipp: Lege die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Räumungshelfer genau fest und beschreibe diese in der Brandschutzordnung Teil C. Führe regelmäßige Schulungen durch, in denen du immer wieder darauf hinweist, dass Räumungshelfer keine unsterblichen Helden sind, sich nicht in Gefahr begeben sollen und ihre Aufgabe unter gebührendem Eigenschutz erledigen sollen.
Flucht- und Rettungswege abgehen
Wusstest du, dass du 1-mal im Jahr im Rahmen der Unterweisung mit deinen Beschäftigten die Flucht- und Rettungswege abgehen musst? Ja, du hast richtig gelesen. In der ASR A2.3 heißt es: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren.“ Wenn du schlussendlich noch 1-mal im Jahr eine Räumungsübung durchführst, bist du auf der sicheren Seite.
Dann registrieren Sie sich jetzt, um von allen Funktionen und Inhalten umfänglich profitieren zu können!
Jetzt Registrieren