Die bekanntesten Formen sind wohl der Portalkran oder Brückenkran und die einfache Schienenlaufkatze. Der Unterschied dieser Einrichtungen ist die Verfahrbarkeit in horizontaler Richtung. Eine einfache Schienenlaufkatze ist horizontal lediglich 1-achsig verfahrbar, während ein Brücken- oder Portalkran 2-achsig verfahren werden kann. Eines jedoch haben beide gemeinsam: Mit beiden Arten kann man Lasten in vertikaler Richtung verfahren. Genau diese Punkte, die Verfahrbarkeit horizontal in mindestens eine Richtung und die Möglichkeit, eine Last zu heben und zu senken, sind das, was einen Kran per Definition ausmacht.
Dabei ist nicht gesagt, dass ein Kran maschinell betrieben werden muss. Bereits ein simpler Kettenzug an einer Laufkatze, sprich eine Hebevorrichtung, die horizontal verfahrbar ist, stellt einen Kran dar. Damit unterliegen selbst solche simplen Konstruktionen der Maschinenrichtlinie und müssen entsprechend geprüft und zugelassen werden.
Wer darf den Kran bedienen?
Welche Personen Krane bedienen dürfen, ist durch die Unfallversicherungsträger in der BGV D6 festgelegt worden. Prinzipiell dürfen danach im gewerblichen Bereich nur versicherte Personen Krane bedienen. Diese Personen müssen aber noch einige weitere Punkte erfüllen. Kranführer müssen:
- mindestens 18 Jahre alt,
- physisch (eine Person, die nur sehr schlecht sehen kann, ist für diese Aufgabe ungeeignet) und
- psychisch entsprechend der Anforderung geeignet sein.
Die gesundheitliche Eignung kann durch den Betriebsarzt nach dem Untersuchungsgrundsatz G 25 festgestellt werden. Die weitere Eignung sollte immer in Abhängigkeit zu der Komplexität der Aufgabe des Kranführers stehen. Dabei spielt es eine wichtige Rolle, dass der Kranführer zuverlässig seine Aufgaben unter Beachtung der Sicherheitsregeln erfüllt. Besonders das Führen eines Kranes ist mit viel Verantwortung verbunden, da man sowohl Mitarbeiter schwer verletzen als auch erheblichen Sachschaden verursachen kann. Zuletzt müssen Kranführer im Führen und im Instandhalten der Krananlage, die sie steuern sollen, unterwiesen sein und entsprechend ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben. Denke an dieser Stelle daran, die Unterweisung auch zu dokumentieren, damit du bei einem Unfall auf der sicheren Seite bist.
Wichtige Sicherheitsgrundsätze beachten
Die Hauptgefahr in Hallen, in denen mit einem Kran gearbeitet wird, stellen herabfallende Gegenstände dar. Daher muss für Bereiche, in denen mit dem Kran gearbeitet wird, eine Helmtragepflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung genau geprüft und häufig auch angeordnet werden. Es würde bereits eine einfache herabfallende Schraube genügen, um einen Mitarbeiter schwer zu verletzen. Um solche Vorkommnisse grundsätzlich zu vermeiden, muss jede Last daher vor jedem Hubvorgang unbedingt auf lose Gegenstände hin überprüft werden.
Des Weiteren ist es strikt zu untersagen, mit kraftschlüssigen Hebevorrichtungen – also Vorrichtungen wie einem Magnet oder Vakuumheber – Lasten über Personen hinwegzuheben. Solche Vergehen müssen sofort geahndet werden! Unterweise in einem solchen Fall alle Kranführer sofort anlassbezogen. Der Grund dafür ist einfach: Bei einem Stromausfall kann eine kraftschlüssige Hebevorrichtung die Last nicht mehr sicher halten und stürzt folglich ab. Auch bei formschlüssigen Hebevorrichtungen wie Greifern oder Zangen sollte vermieden werden, Lasten über Personen hinwegzuheben. Denn auch hier kann ein Materialversagen oder eine unzureichende Befestigung nie ganz ausgeschlossen werden. Es ist für den Kranführer daher unerlässlich, vor einem Hubvorgang über Laufwege oder Arbeitsplätze hinweg zu prüfen, ob sich Personen im Gefahrenbereich befinden. Falls sich dort Personen aufhalten, muss der Hubvorgang unterbrochen und die Person im Gefahrenbereich entsprechend gewarnt werden.
Krane sind eine große Hilfe beim Heben und Transport von Lasten, doch keineswegs ungefährlich Unfällen, zB durch herabfallende Lasten, kannst du mit unserer Unterweisung... Erfahre mehr
5 Tipps zum richtigen Führen von Lasten
- Um gefährliche Situationen, wie das Heben über Personen zu vermeiden, ist es von großer Wichtigkeit, dass der Kranführer immer Sichtkontakt zu der Last bzw. zu der Lastaufnahmeeinrichtung hat. Andernfalls kann er Kollegen in große Gefahr bringen oder die Einrichtung schwer beschädigen. Weise darauf in deiner Unterweisung immer deutlich hin.
- Muss die Last am Boden verfahren und vom Kranführer geführt werden, darf sie nur von hinten und in Handhöhe transportiert werden. So entgeht man der Gefahr, dass der Kranführer zwischen Last und einem anderen Objekt eingeklemmt wird. Transportiert man die Last über Handhöhe, besteht besonders bei kraftschlüssigen Lastaufnahmemitteln die Gefahr, dass die Last bei Versagen der Einrichtung oder bei einem Stromausfall auf den Mitarbeiter abstürzt. Zudem könnte die Last beginnen zu pendeln und den Mitarbeiter am Kopf verletzen.
- Besteht kein Sichtkontakt mit der Last, kann der Kranführer einen Lastenanschläger zu Hilfe nehmen. Dabei kann man mit oder ohne Sichtkontakt zum Anschläger arbeiten. Wird ohne Sichtkontakt gearbeitet, muss eine Ruf- oder Sprechfunkverbindung zwischen dem Kranführer und dem Lastenanschläger bestehen. Denn ohne Kommunikation ist keine Arbeit möglich.
- Bei Sichtkontakt kann auch ohne Sprechfunk gearbeitet werden. Dabei sollten aber vorher einige Handzeichen abgesprochen werden. Einen Überblick über die grundlegenden Handzeichen gibt dir die BGI 556.
- Arbeiten mehrere Lastenanschläger zusammen, muss im Vorfeld genau geregelt werden, wer dem Kranführer Zeichen gibt. Andernfalls kann es zu gefährlichen Situationen durch Missverständnisse kommen. Auch hier gilt wieder, Kommunikation ist das A und O, denn Kranarbeit ist Teamarbeit.
Krane täglich überprüfen
Um Gefahrensituationen durch defekte oder beschädigte Kranteile auszuschließen, ist eine Kontrolle der Anlage vor der Inbetriebnahme einmal täglich erforderlich. Dabei soll der Kran zunächst auf augenfällige Mängel überprüft werden. Dazu kann die folgende Checkliste verwendet werden:
Überprüfung des Krans: Sind diese Anforderungen erfüllt?
- Liegen lose Gegenstände auf dem Kran, die herabfallen könnten?
- Liegt das Hubseil nicht richtig auf der Seiltrommel auf?
- Hat das Hubseil augenfällige Schäden?
- Sind die Steuereinrichtungen beschädigt?
- Gibt es sonstige Beschädigungen am Kran?
Wenn solche Mängel vor der Inbetriebnahme festgestellt werden – also eine Frage mit Ja beantwortet wird, müssen die Kranführer diese dem Vorgesetzten sowie einer möglichen Ablöse melden. Dennoch sollten bekannt gewordene Mängel zeitnah entfernt werden. Lose Gegenstände und sicherheitsrelevante Mängel müssen immer beseitigt werden, bevor der Kran in Betrieb genommen wird.
Bei anderen Mängeln, wie einem stark beschädigten Hubseil, oder weiteren Mängeln, die die Sicherheit gefährden, muss der Betrieb umgehend eingestellt werden. Andernfalls gefährdest du das Leben der Mitarbeiter!
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