Wie so oft, liegt auch in diesem Fall die Pflicht zur Schaffung eines sicheren Arbeitsplatzes beim Unternehmer selber bzw. dem jeweiligen Verantwortlichen für diesen Bereich.
Es gibt einige Sicherheitsanforderungen an den Ladebereich als bauliche Einrichtung. Zudem müssen die Mitarbeiter, die in diesem Bereich arbeiten, über die dort auftretenden Gefahren informiert und in dem erforderlichen Verhalten für diesen Arbeitsplatz unterwiesen werden. Zuletzt gilt es, um Unfällen vorzubeugen, den Mitarbeitern während der Arbeit hin und wieder über die Schulter zu schauen, um ihnen dabei direkt die richtige Verhaltensweise zu erläutern. Natürlich sollten die Mitarbeiter bei richtigem Verhalten ein entsprechend positives Feedback bekommen.
Doch welche Gefährdungen können an einer scheinbar simplen Einrichtung wie einer Laderampe überhaupt auftreten?
Bevor man mit dem Be- oder Entladen beginnt, sollte das Lieferfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert sein. Anschließend darf mit den üblichen Tätigkeiten an einer Laderampe begonnen werden. Beim Rangieren, Transportieren und Beladen kann es durchaus einmal vorkommen, dass man der Rampenkante sehr nahe kommt. Es besteht die Gefahr, dass der Mitarbeiter mitsamt dem Flurförderzeug die Rampe herunterfällt. Passiert dies beim rückwärtigen Rangieren, könnte die gesamte Ladung den Mitarbeiter unter sich begraben. Man mag sich gar nicht vorstellen, was dies für schwere Verletzungen hervorrufen kann. Wird die Laderampe dann auch noch zum Zwischenlagern anderer Ware oder zum Kontrollieren der Ware benutzt, ist der Arbeitsbereich noch stärker eingeschränkt, was die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Unfalls oder anderer Unfälle, z. B. Quetschungen zwischen gelagerter und transportierter Ware, stark erhöht. Da es sich hierbei auch um betriebliche Verkehrswege handelt und um Quetschungen von Personen oder Körperteilen vorzubeugen, sollten die vorgeschriebenen Mindestwegbreiten eingehalten werden. Für den Transport mit handbewegten Flurförderzeugen ist dies eine Breite von 1,40 m, für den Transport mit kraftbetriebenen Flurförderzeugen eine Breite von 2,20 m.
Da es sich, wie eben erwähnt, um Verkehrswege handelt, müssen zum einen entsprechende Maßnahmen zur Rutschhemmung getroffen werden, speziell aufgrund von Schmutz- und Witterungseinflüssen, zum anderen muss für eine ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.
Wie bei anderen Arbeitsstätten auch, muss an einer Laderampe ebenfalls ab 1 m Höhe für eine ausreichende Absturzsicherung durch ein Geländer gesorgt werden.
Natürlich ist ein Geländer eher ungünstig, wenn man Waren aus dem Lkw entladen möchte. Dabei ist dann auch kein Geländer erforderlich. Allerdings sollten die Bereiche um den Be- und Entladebereich dann mit einem ausreichend festen Geländer versehen sein, um Stürze in die Tiefe zu vermeiden. Zum sicheren Betreten und Verlassen der Laderampe müssen geeignete Auf- und Abgänge vorhanden sein. Um Umwege oder riskantes Herunterspringen von der Laderampe zu vermeiden, sollten diese Auf- und Abgänge möglichst nahe an den entsprechenden Be- und Entladezonen liegen.
Ladebrücken und Ladebleche
Vielen ist der Begriff „Ladebrücke“ oder „Ladeblech“ geläufig. Sie dienen dazu, Höhenunterschiede zwischen dem Lieferfahrzeug und der Laderampe durch eine schräge Fläche auszugleichen oder Abstände zwischen beiden zu überbrücken. Allerdings gilt es auch bei Ladebrücken, einiges zu beachten, auch wenn diese recht simpel scheinen und die Nutzung doch offensichtlich ist.
Der wichtigste Punkt bei einer Ladebrücke ist deren Sicherung gegen Verschiebung aufgrund einer externen Krafteinwirkung. Eine voll beladene Palette inklusive des Hubwagens kann enorm schwer sein und somit enorme Kräfte verursachen: Befährt nun ein Mitarbeiter eine Ladebrücke, kann diese, sofern keine entsprechenden Maßnahmen gegen Verrutschen getroffen wurden, von der Laderampe oder dem Lieferfahrzeug herunterrutschen und samt Mitarbeitern und Waren in den Spalt zwischen Laderampe und Fahrzeug stürzen. Dabei kann der Mitarbeiter lebensgefährlich verletzt werden.
Vor der Anschaffung einer Ladebrücke sollte immer auch auf die nutzbare Breite geachtet werden. Diese muss mindestens 1,25 m betragen, es sei denn, die Gegebenheiten im Unternehmen lassen nur geringere Breiten zu. Ladebrücken für handbetätigte Flurförderzeuge müssen mindestens die Spurbreite der Geräte zuzüglich 0,35 m Sicherheitsabstand aufweisen.
Neben der Breite der Ladebrücke existiert eine maximal zulässige Neigung der Brücke von 7 Grad. Dabei dürfen keine Absätze oder hochstehenden Kanten entstehen. Zuletzt sollte die Oberfläche der Ladebrücke rutschhemmende Eigenschaften aufweisen, speziell bei Verschmutzung und Witterungseinflüssen, um ein Ausrutschen der Mitarbeiter zu verhindern. Das ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
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