Die Unterweisungspflicht macht also auch vor Arbeitsstätten und der Arbeitsumgebung nicht halt. Denn die Beschäftigten müssen im Hinblick auf etwaige Gefahren, die von ihrer Tätigkeit (beispielsweise von Gebäuden oder der Arbeitsumgebung) ausgehen können, generell unterwiesen werden. Gefahren können auch vom Gebäude und der Arbeitsumgebung ausgehen. An einigen Stellen ist in den Arbeitsstättenregeln aber auch die spezielle Unterweisung gefordert. Wir zeigen dir im Folgenden, wo und was du dabei beachten musst.
1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen
Natürlich weißt du, dass du alle relevanten Kennzeichen und die Regeln zur Kennzeichnung von Arbeitsstätten in der ASR A1.3 findest. Aber wusstest du auch, dass dort unter Nummer 4 Absatz 12 das Thema Unterweisung aufgegriffen wird?
Du musst die Beschäftigten nämlich vor der 1. Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßig wiederkehrenden* Zeitabständen über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen informieren, also unterweisen. Das gilt besonders für selten eingesetzte Kennzeichen.
Für Einweiser, beispielsweise Kranbediener und Lastenanschläger, die Handzeichen anwenden, ist eine spezielle Unterweisung notwendig.
Diese Unterweisung sollte im jährlichen Turnus erfolgen, sofern sich nicht aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung andere Zeiträume ergeben sollten. Darüber hinaus solltest du auch bei Änderungen der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Unterweisung der Beschäftigten in deinem Betrieb durchführen.
Deine Extra-Info: *Den Begriff „regelmäßig wiederkehrend“ haben die Unfallversicherungsträger definiert, indem sie in der BGV A1 unter § 4 festgelegt haben, dass sie darunter „mindestens jährlich wiederkehrend“ verstehen. Da die BGV A1 aufgrund der Rechtssetzungskompetenz der Unfallversicherungsträger aus dem Sozialgesetzbuch VII rechtsverbindlich ist, musst du jährlich wiederkehrend unterweisen.
2. Verkehrswege
Für die sichere Gestaltung von Verkehrswegen musst du die ASR A1.8 anwenden, wenn du dich im Schadensfall nicht angreifbar machen willst. Und auch hier findest du wieder die klare Forderung nach der Unterweisung unter Nummer 5 Absatz 2.
Generell musst du die Beschäftigten unter Berücksichtigung der Ergebnisse deiner Gefährdungsbeurteilung in die Benutzung der Verkehrswege und die betrieblichen Verkehrsregeln einweisen.
Beispiel: In einem Betrieb gibt es eine Wegstrecke, die aufgrund der alten Bausubstanz durch Fußgänger und Flurförderzeuge gleichermaßen benutzt werden muss. In deiner Gefährdungsbeurteilung hast du neben der erhöhten Gefahr für die Fußgänger auch die Maßnahmen wie Schrittgeschwindigkeit für die Flurförderzeuge festgelegt. Jetzt bist du gefragt: Du musst die Fußgänger und die Fahrer der Flurförderzeuge darüber informieren.
Achtung: Die Verkehrswege-Unterweisung ist besonders dann relevant, wenn Verkehrsbereiche mit innerbetrieblichen Regelungen auf solche mit öffentlichen Anforderungen stoßen (z. B. Straßenverkehrsordnung auf Parkflächen, die zum Betriebsgelände gehören).
3. Brandschutz: Hier musst du üben
Beim Brandschutz verstehen weder Staat noch Unfallversicherungsträger Spaß. Und auch die Sachversicherer erhöhen den Druck auf die Unternehmen. Das ist nachvollziehbar, denn Brände enden nicht selten mit schweren Personen- und fast immer mit großen Sachschäden. Deswegen hat der Staat mit der Herausgabe der ASR A2.2 den Stand der Technik auch für den betrieblichen Brandschutz definiert.
Hier kommt der Unterweisungs- und Schulungsbedarf gleich an 2 Stellen zum Tragen. Denn unter Nummer 6.1 wird die Unterweisung der Beschäftigten klar umschrieben:
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“) einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Du musst die Beschäftigten im Hinblick auf den präventiven Brandschutz und das richtige Verhalten im Brandfall mindestens einmal im Jahr unterweisen. Da reicht auch keine theoretische Unterweisung: Du musst mit den Beschäftigten auch die Gebäuderäumung mindestens einmal im Jahr üben und dies in ausreichender Weise dokumentieren.
Ergänzend dazu steht in der ASR A2.3 unter Nummer 9 Absatz 6, dass du die Beschäftigten mindestens einmal im Jahr über die Flucht- und Rettungswege informieren musst, vorzugsweise durch deren Abgehen. Du hast richtig gelesen, du musst mit den Beschäftigten die Fluchtwege einmal im Jahr abgehen!
Tipp: Prüfe bei dieser Gelegenheit doch gleich auch, ob alle Türen richtig funktionieren, alle Feuerlöscher und Schilder vorhanden sind und nichts im Weg steht. Denn auch das gehört zu deinen Pflichten. So schlägst du gleich 2 Fliegen mit einer Klappe.
Zurück zur ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände. Diese hat nämlich unter Nummer 6.2 weitere Neuerungen für dich parat. Demnach musst du jetzt eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten in Theorie und Praxis als Brandschutzhelfer im Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen. Der Unterweisende muss dabei fachkundig, also beispielsweise Brandschutzbeauftragter sein.
Eine ausreichende Anzahl ergibt sich aus deiner Gefährdungsbeurteilung, beträgt aber mindestens 5 % der Beschäftigten. Höhere Brandgefahren und besondere Löschtechniken können einen größeren Anteil an Brandschutzhelfern erforderlich machen, etwa in Küchen, Lägern und Werkstätten.
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