Nach der aktuellen Fassung der Arbeitsstättenverordnung gehören Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge zu jeder Arbeitsstätte.
Barrierefreiheit herstellen
In den Fokus rückt an dieser Stelle auch immer wieder die Barrierefreiheit für Beschäftigte mit körperlichen Einschränkungen. Hier musst du inzwischen die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ anwenden, wenn du den Stand der Technik erfüllst und alles richtig machen willst.
Flucht- und Rettungswege frei halten
Achte darauf, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Flucht- und Rettungswege freigehalten werden müssen und immer nutzbar sind. Dies gilt auch für den Notausgang. Dieser darf niemals verschlossen sein. Erst vor kurzem hatte ich in einem Betrieb wieder die Diskussion darüber, dass 2 Notausgänge morgens immer verschlossen waren. Aus Sicherheitsgründen wurden die Türen abends abgeschlossen, jedoch war nicht geregelt und sichergestellt, dass sie morgens auch wieder aufgeschlossen werden. Das geht nicht und ist sogar strafbar!
Eine Vielzahl von Sachversicherern fordert, dass Türen verschlossen sein müssen. Verwende, um diese Auflage zu erfüllen, sogenannte Türwächter oder Panikschlösser. Diese Bauteile sorgen dafür, dass die Türen sich nur im Gefahrenfall öffnen lassen und sonst „verschlossen“ sind. Der Türwächter schlägt Alarm, wenn die Tür unbefugt geöffnet wird. Das Panikschloss lässt sich jederzeit von innen, aber im verschlossenen Zustand nicht von außen öffnen. Die Bauteile dienen dazu, dass Beschäftigte im Gefahrenfall sicher die Arbeitsstätte verlassen können.
Flucht- und Rettungswegepläne
Je nach Ausmaß und Nutzung der Arbeitsstätte muss der Arbeitgeber ebenfalls einen Flucht- und Rettungswegeplan erstellen und an diversen Stellen aushängen. Das ist nicht neu. Aber wusstest du, dass du die Beschäftigten anhand dieses Flucht- und Rettungswegeplans unterweisen musst. Du hast richtig gelesen, Du musst die Flucht- und Rettungswegepläne in die Unterweisung einbeziehen! Hast du keine solchen Pläne, musst du auf andere Weise erklären, wo sich diese Wege befinden.
Fluchtwege abgehen
Damit die Beschäftigten nicht nur wissen, wo sich ein Flucht- und Rettungswegeplan befindet, sondern auch darüber informiert sind, wie sie sich im Brandfall zu verhalten haben und wie man ins Freie gelangt, musst du diese mindestens 1-mal im Jahr mit ihnen abgehen. Ja, richtig, abgehen!
Der Stand der Technik zu diesem Thema ist die ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Und dort heißt es unter Nummer 9 Absatz 6: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren.“
Wenn du also 1-mal im Jahr mit den Beschäftigten die Flucht- und Rettungswege abgehst, kannst du einerseits prüfen, ob alles in Ordnung ist. Gleichzeitig kannst du auf Mängel wie abgestellte Gegenstände, unterkeilte Türen u. A. vor Ort hinweisen und diese abstellen lassen. Sprich dann auch gleich vor Ort an, warum du diese Mängel beseitigen lässt und warum diese gefährlich sind. So bist du deine Unterweisungspflicht nachgekommen. Du musst das nur noch dokumentieren.
Notfall üben
Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne musst du gemäß ASR A2.3 Nr. 9 Abs. 7 Räumungsübungen durchführen. Anhand der Übungen musst du überprüfen, ob
- die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
- die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
- sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.
Erfahre in einem unserer weiterführenden Artikel mehr zum Thema Erste Hilfe und Brandschutz-Schulungen!
Dann registrieren Sie sich jetzt, um von allen Funktionen und Inhalten umfänglich profitieren zu können!
Jetzt Registrieren