Rechtlich ist die Situation eindeutig: Jeder Beschäftigte ist nach § 15 Arbeitsschutzgesetz in der Pflicht, entsprechend der Unterweisung des Arbeitgebers auch selbst zu seiner Sicherheit beizutragen. Das bedeutet für dich: Wenn deine Argumente auf taube Ohren stoßen, schalte unbedingt den Vorgesetzten des Arbeitsschutzverweigerers ein. Denn schließlich spielt dieser nicht nur mit seiner eigenen Gesundheit, sondern auch mit der seiner Kollegen.
Sorge für eine schriftliche Abmahnung
Wenn auch ein Machtwort des Vorgesetzten diesen nicht zur Räson bringt, hilft nur noch eine schriftliche Abmahnung. Diese sollte aus Gründen der Rechtssicherheit immer Folgendes beinhalten:
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die Art und den genauen Zeitpunkt des Verstoßes
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die Aufforderung, das vorschriftswidrige Verhalten umgehend zu unterlassen, und
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den Hinweis, dass im Wiederholungsfall disziplinarische Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.
Wichtig: Die Abmahnung muss vom Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten persönlich unterschrieben sein. Außerdem muss sie so bald wie möglich nach dem Vorfall ausgestellt werden – 3 Wochen danach könnte schon zu spät sein.
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