1. Führe die Unterweisung mündlich, arbeits- und/oder tätigkeitsplatzbezogen durch. Bereite diese inhaltlich ggf. durch elektronische Medien vor und beziehe solche in die Unterweisung ein. Filme, Bilder und Muster (z. B. von Persönlicher Schutzausrüstung) sind hilfreich für das Verständnis. Aber übertreibe es nicht und verzichte besser auf reißerisches oder Schrecken erregendes Film- und Bildmaterial.
2. Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren darfst du gemeinsame Unterweisungen durchführen. Überlege, welche Gruppen du möglicherweise zusammenziehen kannst, um den Aufwand in einem überschaubaren Rahmen zu halten.
3. Passe die Unterweisungsinhalte ggf. an die Vorkenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten an. Hole die Teilnehmer dort ab, wo sie stehen, und überfordere nicht durch übertriebene Fachsprache.
4. Führe die Unterweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache durch. Denke dabei an Mitarbeiter mit Migrationshintergrund.
5. Überzeuge dich im Rahmen deiner Aufsichtspflicht davon, dass die Beschäftigten die Inhalte der Unterweisung verstanden haben und umsetzen. Das kann durch Begehungen und deren Dokumentation, aber auch gezielte Nachfragen im Verlauf der Unterweisung geschehen. Es empfiehlt sich, nach Unterweisungen in unregelmäßigen Abständen durch das Unternehmen zu gehen und die Einhaltung der Inhalte zu überprüfen. Notiere im Begehungsbericht auch Positives wie beispielsweise: „Bei der Begehung der Werkstatt trugen alle Mitarbeiter vorbildlich Gehörschutz und Schutzbrille.“
6. Dokumentiere Inhalt, Themen (stichpunktartig), Teilnehmer, Namen des/der Unterweisenden sowie Datum der Unterweisung schriftlich.
7. Bewahre den Nachweis der Unterweisung mindestens 2 Jahre auf. Beachte hier aber, dass sich aus anderen Vorschriften, wie beispielsweise der Röntgenverordnung auch andere Aufbewahrungsfristen ergeben können.
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